Private Internetseite, ausländische Verkaufsplattformen oder Newsletter, greifen bei diese Medien die Informationspflichten der Impressumspflicht? Grundsätzlich müssen alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige und meist gegen Entgeld Telemedien anbieten, ein Impressum bereitstellen. Unter Dienstanbieter fallen alle Domaininhaber und Telemedien umfassen zum Beispiel private Webseiten, Onlineshops, Blogs, E-Mails und geschäftsmäßig genutzte soziale Medien wie Facebook. Demnach fallen nahezu alle Anbieter im Internet unter die Impressumspflicht. Denn auch Profile auf externen Verkaufsplattformen wie Amazon, ebay oder DaWanda lösen die Impressumpflicht sowie auch ausländische Verkaufsplattformen und Newsletter.
In der kommenden Woche wird einzelnd auf das Impressum für Twitter, YouTube und Amazon eingegangen!